IHRS Info COVID; Französische Grenzgänger – Ende Ausnahmezustand per 31.8.2020

Das Verständigungsverfahren mit Frankreich in Bezug auf Steuern und Sozialversicherungen endet am 31. August 2020.

Dies bedeutet, dass die Ausnahmesituation in Bezug auf Steuern zu diesem Datum beendet wird und französische Grenzgänger mit Schweizer Arbeitsvertrag gemäss ihrem physischen Aufenthalt besteuert werden müssen. Mitarbeitende, die wegen COVID nach dem 1.9.2020 weiter im Home-Office in Frankreich arbeiten, müssen auch dort besteuert werden.

Auch in Bezug auf die Sozialversicherungen gilt ab 1. September 2020 der Normalzustand mit Frankreich, das heisst die Grenze von 25%  wird wieder eingeführt. Dies bedeutet, wenn französische Grenzgänger im Wohnsitzstaat mehr als 25% arbeiten, müssen sie dort 100% sozialversichert werden.

Im Jahr 2020 empfehlen wir folgende Berechnung / Aufteilung:

  • 6 Monate (März – August) COVID Ausnahmezustand: Sozialversicherungen in der Schweiz resp. wie während normalem Zustand vor COVID, Einkommenssteuern wie während normalem Zustand vor COVID
  • 6 Monate (Januar, Februar, September – Dezember) Normalzustand: Überprüfung der 25% Grenze für die richtige Abführung der Sozialversicherungen und Einkommensbesteuerung gemäss physischer Tätigkeit, s. oben. ACHTUNG! Bei täglichen französischen Grenzgängern in Schweizer Kantonen, die diese von den Schweizer Quellensteuern befreien, muss die Ratio der Tätigkeit angegeben werden, z.B. 40% in der Schweiz, 60% in Frankreich.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.

Von Dagmar Richardson
28. Juli 2020

Planen Sie einen internationalen Einsatz?

Lassen Sie uns die rechtlichen, steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Risiken gemeinsam klären.

Das könnte Sie auch interessieren

Ich habe Fragen zu internationalen Einsätzen. Bitte kontaktieren Sie mich:

Ich habe Fragen zu internationalen Einsätzen. Bitte rufen Sie mich zurück.