IHRS Info COVID: Interpretation Lockerung Einreisebeschränkungen ab 11.5.20

Die schriftliche Information und Pressekonferenz zur Lockerung der Einreisbeschränkungen in die Schweiz, ab dem 11. Mai, liess einige Fragen offen, hier unsere Erläuterungen:

Abgebrochene Verfahren für eine Aufenthalts- oder Grenzgänger-Bewilligung für EU/EFTA Bürger, die vor dem 25. März eingereicht wurden, werden weiterbearbeitet. –> In vielen Kantonen wurden diese Verfahren abgebrochen und zurückgesendet, d.h. bitte gehen Sie nicht davon aus, dass diese vom Kanton von sich aus weiterbearbeitet werden, geben Sie diese zur Sicherheit nochmals ein.

Steckengebliebene, vor dem 25.3.20 eingegebene, Meldung bei Entsendungen würden weiter weiterverarbeitet werden. –> Hier gilt das Gleiche, zu Sicherheit nochmals eingeben. Meldungen mit plausiblen wichtigen Gründen wurden seitdem 25.3.20 bewilligt, s. Newsletter vom 26. März. Dies gilt auch für neue Meldungen.

Alle restlichen Beschränkungen gegenüber EU/EFTA Bürgern sollten per 8. Juni aufgehoben werden, dies wurde in Aussicht gestellt aber noch nicht bestätigt.

Steckengebliebene Anträge für Bewilligungen für Drittstaatenbürgen werden je nach Status weiterbearbeitet, jeweils von der zuständigen Behörde, wo sie liegengeblieben sind. Z.B. wird das Einreisevisum erstellt, wenn die Ermächtigung zur Visumerteilung vorhanden ist. Manche Schweizer Botschaften im Ausland erledigen dies auf dem Postweg. –> Achtung eingegebene aber noch nicht bearbeitete Anträge vom AWA oder Migrationsamt (je nach Kanton) müssen nach dem 15. Juni nochmals eingegeben werden, dies gilt auch für neue Anträge.

Der Familiennachzug ist für Familienangehörige von Schweizern und EU/EFTA Bürgern, die in der Schweiz leben, wieder möglich. –> Bei Grenzübertritten sollte die Heiratsurkunde und Geburtskunde(n) vorgezeigt werden. Zur Familie gehörende Haustiere dürfen auch einreisen.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.

Von Dagmar Richardson
3. Mai 2020

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